Satzung des Vereins SCHAUWERK BERLIN e.V. – Plattform zur Förderung der Künste

§1 (Name und Sitz)
I Der Verein führt den Namen:
„SCHAUWERK BERLIN – Plattform zur Förderung der Künste“.

II Er soll in das Vereinsregister Berlin eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „ e.V.“

III Sitz des Vereins ist Berlin.

§2 (Zweck des Vereins)
I Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.

II Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Ausstellungen, Vorträge und ähnliche Veranstaltungen, bei denen vorwiegend unbekannten Künstlern eine Plattform bereitgestellt wird, um ihre Werke zu präsentieren oder Ereigniskonzepte zu realisieren, sowie durch Förderung wissenschaftlicher Arbeiten im Bereich der modernen Kunst und der allgemeinen Volksbildung.

§3 (Gemeinnützigkeit)
I Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

II Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 (Geschäftsjahr)
Das Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.

§5 (Mitgliedschaft)
I Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, welche die Ziele des Vereins bejahen und unterstützen.

II Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
Der Eintritt wird wirksam mit der Eintragung in die vom Vorstand geführte Mitgliederliste.

III Auf Vorschlag des Kuratoriums kann die Mitgliederversammlung durch Beschluss einen Ehrenvorsitzenden ernennen. Der Ehrenvorsitzende ist berechtigt, an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen. Er ist wie ein Vorstandsmitglied zu laden.

IV Auf Vorschlag des Kuratoriums kann der Vorstand Ehrenmitglieder ernennen. Diese sind zur Zahlung von Beiträgen nicht verpflichtet, haben aber die Rechte von Mitgliedern.

V Die Mitgliedschaft endet
(a) mit dem Tod der natürlichen, durch Auflösung der juristischen Personen,
(b) durch Austritt,
(c) durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

VI Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er beträgt jedoch jährlich für natürliche Personen, die alleinig Mitglied sind, mindestens 60 Euro und für zwei natürliche Personen, die als Ehepaar oder feste Partnerschaft Mitglied sind, mindestens 90 Euro. Für natürliche Personen in Ausbildung (Schüler, Auszubildende und Studenten) beträgt der jährliche Beitrag mindestens 30 Euro. Der jeweilige Beitrag ist zum 28. Februar des laufendes Geschäftsjahres fällig.

VII Gründungsmitglieder sind:
Jakob Danckert, Erftstrasse 7, 40219 Düsseldorf;
Marie Jacob, Zossener Strasse 31, 10961 Berlin;
Moritz Landau, Zionskirchstrasse 4, 10119 Berlin;
Lars Niepelt, Bundesallee 48a, 10715 Berlin;
Moritz Ott, Südwestkorso 67, 12161 Berlin;
Patrick Pepper, Schillerstrasse 4-5, 10625 Berlin;
Philipp Spiller, Meinekestrasse 2, 10719 Berlin;
Max Thürmer, Miquelstrasse 67, 14195 Berlin;
Therese Thürmer, Miquelstrasse 67, 14195 Berlin.

§6 (Organe)
Die Organe sind:
Nr.1 Die Mitgliederversammlung
Nr.2 Der Vorstand
Nr.3 Das Kuratorium.

§7 (Mitgliederversammlung)
I Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Kalenderjahr vom Vorstand unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen durch persönliche Einladung schriftlich oder in elektronischer Form einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
Die Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder oder das Kuratorium die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

II Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied eröffnet. Das eröffnende Vorstandsmitglied leitet die Versammlung oder bestimmt einen anderen Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.

III Die Mitgliederversammlung kann eine Erweiterung der vom Vorstand festgelegten Tagesordnungspunkte beschließen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, fasst die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgelegt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienen Mitglieder dies beantragt. Wahlen sind geheim abzuhalten, wenn ein Mitglied dies beantragt.

IV Zur Änderung der Satzung und des Ausschlusses eines Mitglieds ist eine Mehrheit von drei Vierteln, zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen, gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung dieser Satzung, durch welche die Gliederung des Vereins in Vorstand, Kuratorium und Mitgliederversammlung oder die grundsätzliche Mitwirkung und Kontrolle des Kuratoriums berührt werden, sowie der Beschluss zur Vereinsauflösung bedürfen zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des Kuratoriums.

V Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichen. Es ist auf der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen und von dieser zu genehmigen.

§8 (Vorstand)
I Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

II Mindestens ein Mal im Kalenderjahr unterbreitet der Vorstand einen Konzeptvorschlag, welcher in den wesentlichen Grundzügen festlegt, wie die Vereinsziele im folgenden Jahr verfolgt werden. Das Konzept enthält insbesondere die zu fördernden Künstler. Über das Konzept entscheidet die Mitgliederversammlung mit Beschluss. Dieser Beschluss wird rückwirkend unwirksam, wenn das Kuratorium innerhalb von vier Wochen mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder Einspruch hiergegen einlegt.

III Jedes Mitglied des Vorstands ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Vor dem Eingehen rechtlich verbindlicher Verpflichtung ist ein entsprechender Vorstandsbeschluss einzuholen. Die Vertretungsbefugnis des Vorstands ist im Innenverhältnis auf die Realisierung des Konzepts (im Sinne des §7 II) begrenzt.

IV Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist eine Mitgliederversammlung binnen Monatsfrist einzuberufen.

V Die Haftung der Vorstandsmitglieder ist auf Vorsatz beschränkt.

§9 (Kuratorium)
I Die Gründungsmitglieder sind auf Lebenszeit Mitglied des Kuratoriums. Die Aufnahme weiterer Mitglieder bedarf eines einstimmigen, geheimen Beschlusses aller Kuratoren. Ehemalige Vorstandsmitglieder können mit einfacher Mehrheit der Mitglieder des Kuratoriums auf Lebenszeit ins Kuratorium gewählt werden.

II Das Kuratorium hat insbesondere die Aufgabe, den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu beraten und zu unterstützen.

III Das Kuratorium hat die Pflicht, den Vorstand des Vereins zu seinen Beratungen (ohne Stimmrecht) hinzuzuziehen.

IV Das Kuratorium wählt sich einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, die bis zur Neuwahl im Amt bleiben.

V Das Kuratorium muss mindestens ein Mal im Jahr einen Monat vor der ordentlichen Mitgliederversammlung vom Vorstand eingeladen werden.

VI Sofern nichts anderes in dieser Satzung geregelt ist, entscheidet das Kuratorium mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt der Beschlussvorschlag als nicht angenommen.

VII Das Kuratorium kann vom Vorstand jederzeit Informationen über alle Vereinsangelegenheiten und Akteneinsicht verlangen. Der Vorstand informiert den Kuratoriumsvorsitzenden in regelmäßigen Abständen sowie bei besonderer Veranlassung über den Stand der laufenden Angelegenheiten. Zum Abschluss eines Geschäftsjahrs legt der Vorstand jedem Kuratoriumsmitglied die Protokolle von Mitgliederversammlungen vor.

§10 (Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens)
I Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den „masomo e.V.“, Mommsenstrasse 11, 12203 Berlin, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

II Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Berlin, den 20.03.2012